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1. Alte Verordnungen, die in 2020 ausgestellt wurden, behalten in 2021 ihre Gültigkeit, unabhängig davon, ob die Behandlung in 2020 oder 2021 begonnen wurde. Die geltenden Fristen für den Behandlungsbeginn sind dabei weiterhin zu beachten.<br />
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1. Alte Verordnungen, die in 2020 ausgestellt wurden, behalten in 2021 ihre Gültigkeit, unabhängig davon, ob die Behandlung in 2020 oder 2021 begonnen wurde. Die geltenden Fristen für den Behandlungsbeginn sind dabei weiterhin zu beachten.
 
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2. Sollten in 2021 von Ärzten oder Krankenhäusern Verordnungen auf einem der „alten“ Vordrucke (Muster 13 in der bis 31.12.2020 gültigen Fassung, Muster 14 und 18) ausgestellt werden, weisen Sie den ausstellenden Arzt oder das Krankenhaus auf den falsch ausgestellten Vordruck hin und bitten um Zusendung einer gültigen Verordnung. Alle Ärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet, ab 01.01.2021 nur noch die neuen Vordrucke mittels einer aktuellen (Praxis-)Verwaltungssoftware auszustellen. Auch die Nutzung des neuen Vordrucks mit einer nicht aktualisierten Software ist nicht zulässig.
 
2. Sollten in 2021 von Ärzten oder Krankenhäusern Verordnungen auf einem der „alten“ Vordrucke (Muster 13 in der bis 31.12.2020 gültigen Fassung, Muster 14 und 18) ausgestellt werden, weisen Sie den ausstellenden Arzt oder das Krankenhaus auf den falsch ausgestellten Vordruck hin und bitten um Zusendung einer gültigen Verordnung. Alle Ärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet, ab 01.01.2021 nur noch die neuen Vordrucke mittels einer aktuellen (Praxis-)Verwaltungssoftware auszustellen. Auch die Nutzung des neuen Vordrucks mit einer nicht aktualisierten Software ist nicht zulässig.
 
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Mehr Informationen finden Sie hier: [https://www.gkv-heilmittel.de/fuer_heilmittelerbringer/vertraege/vertraege.jsp GKV-Heilmittel-Informationsportal]
 
Mehr Informationen finden Sie hier: [https://www.gkv-heilmittel.de/fuer_heilmittelerbringer/vertraege/vertraege.jsp GKV-Heilmittel-Informationsportal]

Version vom 8. Februar 2021, 10:12 Uhr

DAVASO – Fragen und Antworten für Leistungserbringer

Hier finden Sie zukünftig alle wichtigen Informationen rund um Ihre Abrechnung. Wir aktualisieren unsere FAQ täglich für Sie und freuen uns auf Ihr Feedback. Wir haben die FAQ für Sie in die verschiedenen Themenbereiche unterteilt, sodass Sie schnell und einfach eine Antwort auf Ihre Fragen finden.

Haben Sie Anmerkungen oder Ideen für weitere Inhalte, können Sie uns gern eine E-Mail schreiben: Feedback geben.

News

+ Heilmittel – Abrechnungsinformation (Stand 26.01.2021)
    1. Alte Verordnungen, die in 2020 ausgestellt wurden, behalten in 2021 ihre Gültigkeit, unabhängig davon, ob die Behandlung in 2020 oder 2021 begonnen wurde. Die geltenden Fristen für den Behandlungsbeginn sind dabei weiterhin zu beachten.

    2. Sollten in 2021 von Ärzten oder Krankenhäusern Verordnungen auf einem der „alten“ Vordrucke (Muster 13 in der bis 31.12.2020 gültigen Fassung, Muster 14 und 18) ausgestellt werden, weisen Sie den ausstellenden Arzt oder das Krankenhaus auf den falsch ausgestellten Vordruck hin und bitten um Zusendung einer gültigen Verordnung. Alle Ärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet, ab 01.01.2021 nur noch die neuen Vordrucke mittels einer aktuellen (Praxis-)Verwaltungssoftware auszustellen. Auch die Nutzung des neuen Vordrucks mit einer nicht aktualisierten Software ist nicht zulässig.

    Mehr Informationen finden Sie hier: GKV-Heilmittel-Informationsportal